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Der OGH (5 Ob 74/17v) hat sich in einer aktuellen und durchaus aufsehenerregenden Entscheidung zum Lagezuschlag im Rahmen der Ermittlung des Richtwertmietzinses geäußert: Die für die Berücksichtigung eines Lagezuschlags geforderte „Überdurchschnittlichkeit“ einer Lage (Wohnumgebung) könne nicht schon allein aus einem gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung höheren Grundkostenanteil abgeleitet werden (weshalb etwa die Lagezuschlagskarte der MA 25 für Wien, die lediglich Grundkostenniveaus abbildet, keine valide Grundlage für die Verrechnung eines Lagezuschlags darstellt). Es bedürfe vielmehr einer Prüfung, ob im konkreten Einzelfall die Lage (Wohnumgebung) der maßgeblichen Liegenschaft nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens besser als die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist.

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